Die Verwaltung des Sondereigentums obliegt allein dem Eigentümer. Freilich kann dieser einen Verwalter mit der Verwaltung seiner Einheit beauftragen, also einen Sondereigentumsverwalter. Hierbei kann es sich durchaus auch um den Wohnungseigentumsverwalter handeln.

Die übrigen Wohnungseigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft haben keinerlei Verwaltungskompetenzen, was Sondereigentum angeht. So ist insbesondere ein Beschluss nichtig, der Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäudeteilen regelt, die Sondereigentum darstellen.[1] Andererseits ist es grundsätzlich Sache des jeweiligen Wohnungseigentümers, etwaige das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben, wie etwa den in einer Wohnung erforderlichen Einbau einer Toilette und einer Badewanne bzw. Dusche, auf eigene Kosten zu erfüllen.[2]

Auch wenn der Verwalter nichts mit der Verwaltung des Sondereigentums zu tun hat, muss er beachten, dass für jede Sondereigentumseinheit ein Wirtschaftsplan und eine Jahresabrechnung erstellt werden muss. Ist ein Wohnungseigentümer Eigentümer mehrerer Sondereigentumseinheiten, hat der Verwalter auch dementsprechend jeweils für die einzelnen Sondereigentumseinheiten eine gesonderte Abrechnung und einen gesonderten Wirtschaftsplan zu erstellen.

 
Achtung

Wohnung mit Tiefgaragenstellplatz

Vielfach ist an den Stellplätzen einer Tiefgarage Sondereigentum in Form des Teileigentums begründet. In aller Regel fungieren die einzelnen Wohnungseigentümer auch als Eigentümer eines Stellplatzes. Verwalter müssen hier beachten, dass jeweils sowohl Wirtschaftsplan als auch Jahresabrechnung getrennt für die Wohneinheit und den Stellplatz zu erstellen sind.

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