Die Wohnungseigentümer können untereinander vereinbaren, dass der Verwaltungsbeirat weitere Aufgaben wahrnehmen soll.[1] In der Gemeinschaftsordnung kann z. B. vorgesehen sein, dass die Verwaltungsbeiräte im Sinne von § 12 Abs. 1 WEG berechtigt und damit auch – wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen – verpflichtet sind, der Veräußerung eines Wohnungseigentums zuzustimmen.[2] In diesen Fällen ist neben der Zustimmung des Verwaltungsbeirats auch die Bestellung der Verwaltungsbeiräte nachzuweisen. Der Nachweis kann in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 4 WEG geführt werden.[3]

Eine Vereinbarung muss beachten, dass Rechte der Wohnungseigentümer nur insoweit auf eine andere Stelle übertragen werden können, soweit dadurch nicht der "Kernbereich" der Mitgliedschaft berührt ist. Verstößt eine Vereinbarung gegen diese Grenzen, ist sie gem. § 134 BGB nichtig.[4]

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