Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – die der Gesetzgeber in § 31a Abs. 2 BGB übernommen hat – hat ein Verein unentgeltlich tätig gewordene Vereinsmitglieder grundsätzlich von der Haftung ganz oder teilweise freizustellen, wenn sich bei Durchführung satzungsmäßiger Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.[1]

Die Überlegungen des Bundesgerichtshofs werden von der h. M. auf das Wohnungseigentumsrecht übertragen. Tatsächlich spricht alles dafür, dass ein Verwaltungsbeirat Freistellung verlangen kann, soweit Dritte ihn wegen einer Pflichtwidrigkeit auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Der Anspruch auf Freistellung ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Vorsatz und grob fahrlässiges Handeln schließen die Freistellung aus.

 
Hinweis

Grenzen

Die Freistellung entfällt nicht durch eine freiwillige Haftpflichtversicherung eines Verwaltungsbeirats. Eine Freistellung kommt nur bei unentgeltlicher Tätigkeit der Verwaltungsbeiräte in Betracht. In vorsichtiger Anlehnung an § 31a Abs. 1 BGB, ein Entgelt von bis zu z. B. 500 EUR als unschädlich zu betrachten, liegt nahe.

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