Einem Verwaltungsbeirat sind solche Aufwendungen zu ersetzen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Erforderlich sind solche Aufwendungen, die er nach verständigem Ermessen bei Berücksichtigung aller Umstände als notwendig erachten darf. Aufwendungen müssen angemessen sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu der Bedeutung des Geschäfts stehen. Beachtlich ist etwa, ob die Aufgaben des Verwaltungsbeirats gegenüber den gesetzlichen Aufgaben erweitert sind oder ob die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.

Erforderlich können etwa die Kosten für den Besuch eines Seminars, für Bücher, für Kopien oder für Fahrten sein. Der Aufwendungsersatzanspruch ist aus dem Gemeinschaftsvermögen zu bestreiten und vom Verwalter zu bedienen.

 
Hinweis

Weisung

Ist sich der Verwalter unsicher, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch zu bedienen ist, kann er die Wohnungseigentümer um eine Weisung bitten.

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