Der Verkauf einer Sondereigentumseinheit erfordert stets 2 Rechtsgeschäfte: den notariellen Kaufvertrag und die Auflassung. Der Kaufvertrag regelt die schuldrechtlichen Pflichten der Vertragsparteien. Die Auflassung ist für den Eigentumsübergang, also die dingliche Seite der Medaille erforderlich. Nach § 925 BGB muss auch die Auflassung von einem Notar erklärt werden. Sie soll auch erst vom Notar entgegengenommen werden, wenn der notarielle Kaufvertrag in der Form des § 311b Abs. 1 BGB abgeschlossen ist.

Hat der Zustimmungsberechtigte seine Zustimmung zur Veräußerung erteilt, kann er sie so lange widerrufen, bis der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen ist. Ist dies dann der Fall, kann die Zustimmung nicht mehr widerrufen werden. Die Zustimmung zur Auflassung von Wohnungseigentum kann also nicht mehr widerrufen werden, sobald die Zustimmung zum schuldrechtlichen Kausalgeschäft wirksam geworden ist.[1]

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