Im Fall der Veräußerungszustimmung und erfolgreicher Anfechtung des Bestellungsbeschlusses liegt keine wirksame Veräußerungszustimmung vor.[1] Die Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses durch das Gericht erfolgt nämlich mit Wirkung ex tunc, d. h. der Beschluss ist von Anfang an nichtig und wirkungslos, der Bestellte verliert mit rückwirkender Kraft seine Verwalterstellung. Die Zustimmung des durch den für ungültig erklärten Beschluss bestellten Verwalters ist unwirksam. Dem entsprechend führt die Rückwirkung der rechtskräftigen Ungültigerklärung einer Verwalterbestellung auch dazu, dass die Verwalterzustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung rückwirkend entfällt. Die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung bleibt allerdings dann wirksam, wenn seine Bestellung vor dem Antrag auf Eintragung des neuen Wohnungseigentümers beim Grundbuchamt endet.[2]

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