Vereinzelt sehen Musterverwalterverträge ein Sonderhonorar für den Fall vor, dass Sonderumlagen erforderlich werden. In der Regel soll sich dabei die Höhe des Sonderhonorars nach der Höhe der beschlossenen Sonderumlage richten, also einen bestimmten Prozentsatz von ihr betragen. Zwar handelt es sich bei einer Sonderumlage um eine Ergänzung des Wirtschaftsplans, allein deshalb spricht aber nichts gegen eine entsprechende Sondervergütung des Verwalters. Gesetzlich ist der Verwalter lediglich zur Erstellung des Wirtschaftsplans verpflichtet. So seine Ergänzung erforderlich wird, ist dies auch mit einem Mehraufwand für den Verwalter verbunden. Die Erhebung einer Sonderumlage stellt insbesondere in größeren Wohnungseigentümergemeinschaften für den Verwalter einen erheblichen Zusatzaufwand dar. Auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des BGH[1] dürften jedenfalls keine Bedenken gegen eine entsprechende Sondervergütung sprechen.

 

Transparenzgebot beachten!

Kritisch wird es allerdings, wenn der Verwaltervertrag an einer Stelle regelt, dass mit der Grundvergütung die dem Verwalter nach Gesetz obliegenden Tätigkeiten abgedeckt sind und an anderer Stelle aber eine Sondervergütung für die Erhebung von Sonderumlagen geregelt wird. Gerade weil es sich bei der Erhebung einer Sonderumlage um eine Ergänzung des Wirtschaftsplans handelt, bei dessen Erstellung es sich um eine gesetzliche Pflicht des Verwalters handelt, dürfte dann ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegen.

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