Ist die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung eines Wohnungseigentums gemäß § 12 WEG erforderlich, kann er für den tatsächlich eintretenden Veräußerungsfall ein Sonderhonorar vereinbaren. Angemessen dürfte hier eine Pauschale in Höhe von 200 bis 300 EUR sein.[1]

Zu beachten ist, dass die Sondervergütung im Fall der Veräußerungszustimmung stets als Pauschale vereinbart werden muss und nicht etwa als bestimmter Prozentsatz vom Verkaufspreis. Dies würde gegen § 138 BGB verstoßen.[2]

Für den Fall, dass in einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, dass sich der Anspruch gegen den Veräußerer richtet, ist dieser wegen des Sonderhonorars in Anspruch zu nehmen. Ist nichts geregelt, sondern wird das Sonderhonorar mehrheitlich von den Wohnungseigentümern beschlossen, richtet sich der Honoraranspruch stets gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht gegen den Veräußerer. Die Wohnungseigentümer können gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG auch eine entsprechende verursacherbezogene Kostentragungspflicht des veräußernden Wohnungseigentümers durch Mehrheitsbeschluss herbeiführen.

 

Musterklausel: Sondervergütung des Verwalters für Veräußerungszustimmung

§ 16 Gesonderte Vergütung[3]

(1) Nicht mit der in § 15 vereinbarten Grundvergütung abgegolten und insofern gesondert zu zahlen, sind die Entgelte für die nachfolgend aufgeführten besonderen Verwaltungsleistungen:

5.

Übertragung von Sondereigentum

Obliegt dem Verwalter nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Erteilung der Veräußerungszustimmung nach § 12 Abs. 1 WEG, hat er für die Prüfung, Erteilung und Abwicklung der Veräußerungszustimmung Anspruch auf eine pauschale Zusatzvergütung in Höhe von ______ EUR inkl. Umsatzsteuer. Für den entstehenden Zusatzaufwand im Fall eines Eigentümerwechsels ohne Veräußerungszustimmung des Verwalters, hat er Anspruch auf eine pauschale Zusatzvergütung in Höhe von ______ EUR zuzüglich inkl. Umsatzsteuer.

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