Nach der maßgeblichen Bestimmung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG müssen Anbieter, die absichtlich oder fahrlässig ihren Informationspflichten überhaupt nicht, fehlerhaft oder unvollständig nachkommen, mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR rechnen. Außerdem kommt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenten oder Verbände infrage. In einem solchen Fall droht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Pflicht, die anfallenden Rechtsanwaltskosten zu tragen.

Daneben regelt § 5a UWG den Schutz vor Irreführung durch Unterlassen. Wettbewerbswidrig handelt demnach, wer einem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält. Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information nicht mitteilt, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Als wesentlich gelten nach § 5a Abs. 4 UWG Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um die nach der E-Commerce-Richtlinie im Rahmen der Impressumspflicht zu machenden Angaben. Insoweit ist zu beachten, dass jeder noch so unbedeutende Verstoß gegen die Anzeigepflichten einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

 

Social-Media

Fehlt bei Facebook oder Google+ das Impressum, ist ein Wettbewerbsverstoß verwirklicht. Auch Nutzer von Social Media wie Facebook müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.[1] Bei XING- bzw. LinkedIn-Profilen ist die Rechtsprechung zwar nicht einheitlich, allerdings soll es am "spürbaren" Wettbewerbsverbot fehlen, wenn ein Impressum nicht enthalten ist und das Profil nicht zur Erzielung von Geschäftsabschlüssen dient.[2]

[2] LG München I, Urteil v. 3.6.2014, 33 O 4149/14, MMR 2014 S. 677.

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