Verfügt der Verwalter über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz (UStG), muss er sie angeben. Ist dies nicht der Fall, muss er sie nicht beantragen, um seinen Pflichten nach dem Teledienstmediengesetz nachzukommen. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer wird nur dann benötigt, wenn nach dem Umsatzsteuergesetz innergemeinschaftliche Lieferungen getätigt werden. Die "normale" Steuernummer muss nicht angegeben werden.

 

Wirtschafts-Identifikationsnummer

In § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG ist weiter von einer Wirtschafts-Identifikationsnummer die Rede, die zwar in § 139c der Abgabenordnung (AO) existiert. Die Vergabe von Wirtschafts-Identifikationsnummern hat jedoch noch nicht begonnen. Die Arbeiten zur Einführung laufen noch. So die Wirtschafts-Identifikationsnummer dann allerdings vergeben wurde, ist sie im Impressum anzugeben.

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