Für Immobilienkaufleute und Geprüfte Immobilienfachwirte gelten gewisse Privilegien. Zunächst gilt nach § 15b Abs. 1 Satz 5 MaBV der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin als Weiterbildung. Ergänzend regelt § 15b Abs. 4 MaBV, dass die Pflicht zur Weiterbildung 3 Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses beginnt. Wie sich dieser 3-Jahres-Zeitraum errechnet, lässt sich indirekt der MaBV entnehmen, wonach Fortbildung für Kalenderjahre zu erbringen ist.

 
Praxis-Beispiel

Fernlehrgang Immobilienkauffrau/-mann

Da der Verwalter ohnehin fortbildungsverpflichtet ist, hatte er am 1.10.2022 mittels entsprechenden Fernlehrgangs eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann begonnen. Die Ausbildung endet mit dem Ablegen der Abschlussprüfung vor der IHK am 29.9.2024.

Da die Ausbildung als Weiterbildung gewertet wird, erfüllt der Verwalter in den Kalenderjahren 2022, 2023 und 2024 seine Weiterbildungspflicht. Die nächsten 3 Kalenderjahre 2025, 2026 und 2027 sind für ihn weiterbildungsfrei. Seine Weiterbildungspflicht beginnt also wieder ab dem Jahr 2028.

Abbruch der Ausbildung

Für den Fall des Ausbildungsabbruchs oder des Nichtbestehens der Abschlussprüfung gilt zunächst der Grundsatz, dass während der Ausbildung keine Pflicht zur Weiterbildung besteht. Allerdings kommt der Weiterbildungsverpflichtete im Fall des Abbruchs der Ausbildung oder des Nichtbestehens der Abschlussprüfung nicht in den Genuss des Privilegs einer Befreiung von der Weiterbildungspflicht.

 
Praxis-Beispiel

Abbruch im Juli 2023

Die am 1.10.2022 begonnene Ausbildung zum Immobilienfachwirt bricht der Verwalter im Juli 2023 ab. Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 genügt er seiner Weiterbildungspflicht. Er hat sich ab dem Kalenderjahr 2024 und weiter in den kommenden beiden Kalenderjahren 2025 und 2026 in einem Umfang von 20 Zeitstunden weiterzubilden.

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