Nach der Bestimmung des § 29 Abs. 1 GewO haben Verwalter den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

Nach der weiteren Bestimmung des § 29 Abs. 2 GewO sind die Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle befugt, zum Zweck der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Verwalters während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und Einsicht in diese zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber außerhalb der zuvor genannten Zeit sowie tagsüber dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung des Art. 13 GG ist insoweit eingeschränkt.

 

Auskunftsverweigerungsrecht

Der Verwalter kann gemäß § 29 Abs. 3 GewO die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozessordnung (ZPO) bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Zu diesem Personenkreis gehören Verlobte, Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, Lebenspartner, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, in gerader Linie Verwandte oder Verschwägerte, in der Seitenlinie bis zum 3. Grad Verwandte oder bis zum 2. Grad Verschwägerte.

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