Begriff

Mit "Vertragsstrafe" werden im Vertragsrecht Regelungen bezeichnet, nach denen sich die eine Vertragspartei der anderen gegenüber verpflichtet, eine bestimmte Geldsumme für den Fall zu bezahlen, dass sie ihre vertraglichen Pflichten nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Durch Beschluss können die Wohnungseigentümer Vertragsstrafen etwa bei Verstößen gegen die Hausordnung, gegen vereinbarte Vermietungsbeschränkungen oder bei Hausgeldrückständen nicht regeln. Vertragsstrafen können im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer und der Gemeinschaft allenfalls vereinbart werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Vertragsstrafe im Fall des Vertragsbruchs besteht nicht, sie muss daher vertraglich vereinbart werden.

BGH, Urteil v. 12.4.2019, V ZR 112/18: Beschlüsse, die auf der Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel gefasst werden, sind grundsätzlich nur insoweit materiell überprüfbar, als das "Ob" und das "Wie" der Änderung nicht willkürlich sein dürfen. Anders ist es bei Beschlüssen, die unverzichtbare oder unentziehbare, aber verzichtbare ("mehrheitsfeste") Rechte betreffen. Diese unterliegen einer weiterreichenden Kontrolle.

BGH, Urteil v. 10.10.2014, V ZR 315/13: Die durch eine Öffnungsklausel legitimierte Mehrheitsmacht wird materiell-rechtlich u. a. durch unentziehbare, aber verzichtbare Mitgliedschaftsrechte begrenzt. Ein in solche Rechte ohne Zustimmung der nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer eingreifender Beschluss ist schwebend unwirksam. Zu den unentziehbaren, aber verzichtbaren Mitgliedschaftsrechten gehört das sog. Belastungsverbot, das jeden Wohnungseigentümer vor der Aufbürdung neuer (originärer) – sich weder aus dem Gesetz noch aus der bisherigen Gemeinschaftsordnung ergebender – Leistungspflichten schützt.

BGH, Urteil v. 18.6.2010, V ZR 193/09: Aus der Kompetenz, den Gebrauch (§ 15 WEG), die Verwaltung (§ 21 WEG) und die Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) durch Mehrheitsbeschluss zu regeln, folgt nicht die Befugnis, den Wohnungseigentümern außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen.

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