Die Aufhebung eines Mietverhältnisses durch Vertrag ist formlos möglich[1], weil der Erwerber nur durch bestehende, nicht durch aufgehobene Mietverträge tangiert wird. Anders ist es, wenn lediglich einzelne Verpflichtungen des Vermieters oder des Mieters aufgehoben werden. Diese Änderungsverträge bedürfen der Schriftform, es sei denn, dass lediglich unwesentliche Verpflichtungen aufgehoben werden.

 
Wichtig

Aufhebungsvertrag: Schriftform

Ein Aufhebungsvertrag ist eine der wichtigsten Vertragsänderungen, weil Sie damit risikolos eine Räumung durchsetzen können ohne Kündigungsgründe, Sozialklausel usw.

Also: Immer schriftlich abschließen.

[1] Heile, in Bub/Treier, Rn. II 774; Erman/Jendrek, § 566 BGB Rn. 9; Voelskow, Münchener Kommentar, § 566 BGB Rn. 7; Wolf/Eckert, Rn. 103.

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