Zu den unwesentlichen Änderungen ist die Erteilung von Erlaubnissen[1] zu zählen. Weiter gehören hierzu: Vereinbarungen über eine Mietminderung für eine absehbare Zeit oder ähnliche Vereinbarungen, die sich nicht oder in nicht nennenswertem Umfang auf einen potenziellen Erwerber auswirken. Eine Änderung der Betriebskostenvorauszahlungen ist formfrei; anders ist es, wenn der Mieter aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung weitere als die bisher geschuldeten Betriebskosten übernehmen soll.

[1] Tierhaltungserlaubnis, Untermieterlaubnis nach § 553 Abs. 1 BGB, LG Kiel, WuM 1994 S. 610; LG Frankfurt, DWW 1992 S. 84; enger: Staudinger-Emmerich, § 566 BGB Rn. 37, Erlaubnis zur gewerblichen Mitbenutzung der Wohnung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge