Zwischen dem Mieter und der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Deshalb hat der Mieter auch keine Ansprüche gegenüber der Gemeinschaft auf Versorgung mit Wasser, Wärme oder Energie.[1] Nach der Rechtsprechung des BGH[2] hat der Sondereigentümer die Beeinträchtigung seiner Gebrauchsbefugnisse im Fall des Zahlungsverzugs hinzunehmen. Die Vermietung der Wohnung ändert hieran nichts. Der Eigentümer kann dem Mieter gegenüber der Eigentümergemeinschaft keine weitergehenden Rechte einräumen, als ihm selber zustehen[3]; deshalb kann der Mieter die Versorgungssperre auch nicht mit seinem Besitzrecht abwehren.[4]

 
Praxis-Beispiel

Betreten der Wohnräume durch Verwalter

Der Mieter muss das Betreten seiner Wohnung durch den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft dulden, wenn dies erforderlich ist, um eine vom Vermieter geschaffene Störung zu beseitigen.

Der Duldungsanspruch setzt voraus, dass der Mieter die Möglichkeit zur Beseitigung der Störung hat und dass ihm die Beeinträchtigung zuzurechnen ist. Hierzu reicht aus, dass der Mieter die Beeinträchtigung willentlich aufrechterhält.[5] Diese Voraussetzungen liegen in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig vor.

[1] Scholz, NZM 2008, S. 387.
[2] Urteil v. 10.6.2005, V ZR 235/04, NZM 2005 S. 626.
[3] KG Berlin, NZM 2001 S. 761; Riecke/Elzer, in FA MietRWEG, Kap. 3 Rn. 244.
[4] Scholz, NZM 2008, S. 387, 389.
[5] BGH, Urteil v. 1.12.2006, V ZR 112/06, NZM 2007 S. 130 f..

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