Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Gemeinschaft die Versorgung einer Eigentumswohnung mit Wärme einstellen, wenn der Wohnungs(= Sonder)eigentümer keine Wohngeldzahlungen leistet. Das Zurückbehaltungsrecht ergibt sich in einem solchen Fall aus § 273 BGB. Der danach erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang besteht aus dem Recht des Säumigen auf Bezug von Wärme und dessen Pflicht zur Zahlung des Entgelts. Das Zurückbehaltungsrecht ist Druck- und Sicherungsmittel.
Beschluss der WEG
Erforderlich ist ein Beschluss der Gemeinschaft.
Pflicht zur Rücksichtnahme
Da der Gemeinschaft eine Pflicht zur Rücksichtnahme obliegt, kann das Zurückbehaltungsrecht nur bei einem erheblichen Rückstand ausgeübt werden.
Erheblich ist ein Rückstand mit mehr als 6 Monatsbeträgen des Wohngelds. Dem Vollzug muss eine Androhung vorausgehen. Ist zur Unterbrechung das Betreten der Wohnung erforderlich, so muss der Säumige dies dulden.[1]
Hat der Mieter einen eigenen Lieferungsvertrag mit einem Energieversorger (z. B. über Stromversorgung), stellt sich die Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft die Stromzufuhr mit Rücksicht auf ihr Eigentum an den Stromleitungen unterbrechen darf, wenn der Sondereigentümer mit Wohngeldzahlungen in Verzug ist.[2] Nach der Rechtsprechung des BGH liegt in der Unterbrechung der Versorgungsleistungen allerdings keine Besitzstörung.[3] Jedoch hat die Unterbrechung der Stromzufuhr zur Folge, dass der Vermieter vom Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen wird. Die Leitungen stehen nämlich im Gemeinschaftseigentum, das nicht dem Verband, sondern den Eigentümern zusteht.
Die WEG wird dem Mieter aber die gleichen Rechte einräumen müssen, wie auch dieser selbst. Es ist daher empfehlenswert, den Mieter auch rechtzeitig zu informieren, damit er ggf. selbst Vertragspartner mit dem Versorger werden oder sich zur Zahlung an die WEG verpflichten kann (s. o. unter 1.1.1)
Versorgungssperre ist Mietmangel
Eine vom Sondereigentümer als Vermieter zu vertretende Versorgungssperre ist als Mangel der Mietsache zu bewerten mit der weiteren Folge, dass seinem Mieter neben den Erfüllungsansprüchen die Gewährleistungsrechte nach den §§ 536 ff. BGB zustehen.
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