
(1) Die Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs sind mit Stichtag 1. Januar jeden Jahres bis zum 30. April des gleichen Jahres zu ermitteln.
(2) Die Bodenrichtwerte werden von der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung
1. |
im Geoportal Berlin in einer landesweiten Kartendarstellung und |
2. |
von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses als Einzelauskunft |
zum Abruf bereitgestellt.
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