Überblick

Derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.[1] Geht die Gefahr vom Zustand eines Gebäudes aus, so trifft die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich den Gebäudeeigentümer.[2] Er kann die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten übertragen. Bei ihm verbleibt allerdings eine Überwachungspflicht.[3]

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