4.1 Allgemeine Grundsätze

Nach allgemeinen Grundsätzen muss der Geschädigte nicht nur beweisen, dass dem Schädiger eine Pflichtverletzung zur Last fällt; er ist auch beweispflichtig dafür, dass die Pflichtverletzung ursächlich für das Schadensereignis gewesen ist.

 
Wichtig

Beweiserleichterung

Bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gilt zugunsten des Geschädigten allerdings eine wichtige Beweiserleichterung: Steht fest, dass das Schadensereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung darstellt, so wird nach den Grundsätzen vom Beweis des ersten Anscheins die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung vermutet.

Ist dieser Beweis geführt, spricht die Vermutung dafür, dass der Schaden auf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruht. Der Vermieter kann diese Vermutung widerlegen, indem er andere Möglichkeiten des Schadenseintritts vorträgt und beweist, dass eine dieser Möglichkeiten schadensursächlich gewesen ist. Misslingt der Beweis, so muss der Vermieter für den Schaden einstehen.[1]

Macht der Verkehrssicherungspflichtige geltend, dass dem Verletzten ein Mitverschulden zur Last fällt, muss er die hierfür maßgeblichen Umstände darlegen und beweisen. Können die für ein eventuelles Mitverschulden maßgeblichen konkreten Verhältnisse am Unfallort nicht mehr mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden, gehen die verbleibenden Zweifel zulasten des Verkehrssicherungspflichtigen.

[1] BGH, MDR 1994 S. 889.

4.2 Beweislast bei Glätteunfall

Ist der Hergang eines Glätteunfalls streitig, muss der Verletzte beweisen, dass eine allgemeine Glättebildung vorgelegen hat.

 
Praxis-Beispiel

Sturz im Zugangsbereich des Hauses

Ist unklar, ob der gesamte oder nur ein Teil des Zugangsbereichs zum Haus von Schnee bedeckt war, muss der Gestürzte beweisen, dass generell kein sicherer Zugang zum Haus möglich war.[1]

Die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten nicht; aus dem Umstand, dass der Verletzte gestürzt ist, kann deshalb nicht geschlossen werden, dass der Sturz durch eine allgemeine Glättebildung verursacht wurde.[2]

Anders ist es, wenn feststeht, dass der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. Dann spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Vermutung, dass zwischen dem Sturz und der Verletzung der Streupflicht ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Diese Vermutung muss der Verkehrssicherungspflichtige widerlegen, anderenfalls gilt der Ursachenzusammenhang als bewiesen.[3]

 
Wichtig

Glätteunfall zur Nachtzeit

Hat sich der Unfall außerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht (z. B. zur Nachtzeit oder in den frühen Morgenstunden) ereignet, muss der Verletzte beweisen, dass es nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn der Verkehrssicherungspflichtige am Tag vor dem Unfallereignis gestreut hätte.[4]

Macht der Verkehrssicherungspflichtige geltend, dass dem Verletzten ein Mitverschulden zur Last fällt, so muss er die hierfür maßgeblichen Umstände darlegen und beweisen.[5]

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