Wird einer der im Haus wohnenden Mieter infolge der Schlechterfüllung der Verkehrssicherungspflicht verletzt, kann der Verletzte gegenüber dem Vermieter vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die verletzte Pflicht vom Vermieter zu erfüllen war. Hat der Vermieter die Erfüllung dieser Pflicht (z. B. die Streupflicht) einem Dritten (z. B. einem Hauswart oder einem der Mieter) übertragen, so folgt die Vermieterhaftung aus § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen).

 
Wichtig

Verkehrssicherungspflicht auf alle Mieter übertragen

Bei einer Übertragung der Pflicht auf die Gesamtheit der Mieter wird der Vermieter dagegen im Innenverhältnis zu den Mietern frei. Die einzelnen Mieter haben gegeneinander keine vertraglichen, sondern nur deliktische Ansprüche.[1]

Wird ein außenstehender Dritter verletzt, haften sowohl der Vermieter als auch der mit der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht beauftragte Dritte aus Delikt.[2] Ist die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten übertragen worden, kann sich der Vermieter gegenüber dem Geschädigten durch den Nachweis entlasten, dass er den Dritten gewissenhaft ausgewählt, mit den erforderlichen Anweisungen versehen und fortlaufend überwacht hat[3]; an die Aufsichtspflicht werden dabei strenge Anforderungen gestellt.[4] Bei einer wirksamen Übertragung der Schneebeseitigungs- und Streupflicht kann der Vermieter den damit beauftragten Dritten in Regress nehmen.

Stets setzt die Haftung voraus, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden ein kausaler Zusammenhang besteht. Liegt die Pflichtverletzung in einem Unterlassen (z. B. weil der Eigentümer keine Warnschilder aufgestellt hat), so müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Geschädigte sein Fahrzeug nicht an der Gefahrenstelle abgestellt hätte.

 
Praxis-Beispiel

Offensichtliche oder bekannte Gefahr

Daran fehlt es regelmäßig, wenn die Gefahr einer Dachlawine offensichtlich ist, weil dann das Schild lediglich auf Gefahren hinweist, die ohnehin jedermann kennt.[5] Hiervon ist auszugehen, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug in der Nähe eines Gebäudes abstellt, obwohl er die Gefahrenlage erkannt hat.[6]

Der Umstand, dass der Geschädigte die Gefahrenlage falsch eingeschätzt hat, spielt keine Rolle. Einem geschädigten Fußgänger kann jedoch grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er trotz der Glätte das Haus verlassen[7] oder dass er einen nicht geräumten Gehweg benutzt hat. Der Fußgänger kann nicht darauf verwiesen werden, auf die Straße auszuweichen, weil dort Gefahren anderer Art drohen.

 
Wichtig

Mitverschulden des Geschädigten

Etwas anderes gilt, wenn der Geschädigte ohne Notwendigkeit einen nicht geräumten Weg benutzt, obwohl ein geräumter oder weniger gefahrträchtiger Weg zur Verfügung gestanden hätte.[8]

Unter Umständen kann das Mitverschulden so schwer wiegen, dass die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen entfällt.[9]

 
Praxis-Beispiel

Entfallen der Haftung

Hiervon ist auszugehen, wenn ein Fußgänger bewusst und ohne Notwendigkeit eine vereiste Fläche betritt und dort stürzt.[10]

[1] §§ 823 ff. BGB; OLG Köln, DWW 1995 S. 188.
[4] BGH, NJW 1952 S. 61.
[6] LG Berlin, Urteil v. 23.6.2011, 57 S 60/11, GE 2011 S. 1087 betr. Schneeablagerungen auf dem Dach bei fehlendem Fanggitter.
[9] OLG Hamm, a. a. O..

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