Der Eigentümer eines Hauses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Gebäude mit einer Einrichtung zum Schutz vor Dachlawinen zu versehen.[1]
Schneefanggitter sind vorgeschrieben oder ortsüblich
Anders ist es, wenn in der Satzung der Gemeinde oder in einer Landesbauordnung Schneefanggitter vorgeschrieben werden oder wenn solche Einrichtungen ortsüblich sind.[2]
Gleiches gilt, wenn es wegen der starken Dachneigung und den örtlichen Wetterverhältnissen immer wieder zu Dachlawinen kommt.[3] Bei besonderen Gefahrenlagen, die für die Allgemeinheit nicht ohne Weiteres erkennbar sind, kann der Verkehrssicherungspflichtige zum Aufstellen von Warnschildern oder Anbringen einer Absperrung verpflichtet sein.[4] Auf eine allgemein erkennbare Gefahrenlage (z. B. Dachlawinen nach vorangegangenem starkem Schneefall) muss nicht hingewiesen werden.[5]
Die Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers besteht nur im Rahmen des Zumutbaren und darf nicht überspannt werden.
Herabfallende Eiszapfen
Wird durch einen von einem Gebäude herabfallenden Eiszapfen ein geparktes Fahrzeug beschädigt, so haftet der Gebäudeeigentümer nicht, wenn das Gebäude mit einem Schneefanggitter ausgerüstet ist, der Zustand des Daches durch die Feuerwehr überprüft wurde, der Versuch, den Eiszapfen zu entfernen, erfolglos war und am Schadenstag kein Tauwetter herrschte.[6]
Ob dem Eigentümer die nach der Sachlage erforderliche Maßnahme zugemutet werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Besteht die Möglichkeit, den Passantenstrom an der Gefahrenstelle vorbeizuschleusen, so ist es dem Eigentümer zuzumuten, für eine Absperrung zu sorgen. Ist zur Beseitigung der Gefahr das Entfernen des Schneebretts erforderlich, kann man die Ansicht vertreten, dass diese Maßnahme in die Zuständigkeit der Behörden fällt[7]; zwingend erscheint dies allerdings nicht.
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