Kinderspielplätze müssen so beschaffen sein, dass sie ohne Verletzungsgefahr benützt werden können. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Spielgeräte von den Kindern unsachgemäß genutzt werden. Vom Verkehrssicherungspflichtigen kann allerdings nicht verlangt werden, dass er alle denkbaren Risiken bedenkt. Ein Restrisiko ist in Kauf zu nehmen.[1]

 
Achtung

Spielanlagen auf Gefahrenquellen kontrollieren

Unbeschadet hiervon sind Spielanlagen auch in ihrer Ausstattung auf Gefahrenquellen besonders sorgfältig zu kontrollieren. In der Umgebung der Spielplätze ist das Gras kurz zu halten, damit eventuell herumliegende Glasscherben bemerkt und entfernt werden können.[2]

[2] OLG Hamm, DWW 1990 S. 203.

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