Grundsätzlich gilt, dass dem Vermieter nur die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Außenbereichs und der Zugänge zur Mietsache obliegt.

 
Wichtig

Mängelanzeige des Mieters erforderlich

Zeigt sich ein Mangel innerhalb der Mietsache, geht die Verantwortung erst nach der Mängelanzeige auf den Vermieter über. Ohne konkreten Anlass ist er nicht zur Untersuchung der im ausschließlichen Besitz des Mieters befindlichen Räume und Flächen verpflichtet.[1]

Die jeweiligen Mieter haben ein Recht darauf, innerhalb ihres privaten Umfelds in Ruhe gelassen zu werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Sanitäre Anlagen in Mietwohnung

Deshalb ist ein Vermieter nicht gehalten, die sanitären Anlagen der vermieteten Wohnungen regelmäßig auf ihre Sicherheit und Schadensfreiheit zu untersuchen.[3]

Ebenso ist der Vermieter nicht verpflichtet, die im privaten Wohnbereich befindlichen elektrischen Anlagen und Einrichtungen ohne besonderen Anlass zu überprüfen (sog. Elektro-Check).[4]

Ob für Anlagen und Einrichtungen außerhalb der vermieteten Räume etwas anderes gilt, hat der BGH offengelassen.

[1] OLG Düsseldorf, DWW 2008 S. 381.
[2] OLG Frankfurt, ZMR 2003 S. 675.
[3] OLG Frankfurt, a. a. O..
[4] BGH, Urteil v. 15.10.2008, VIII ZR 321/07 m. Anm. Eisenschmid, LMK 2009, S. 273245; a. A. OLG Saarbrücken, NJW 1993 S. 3077 betr. Brand infolge eines defekten FI-Schutzschalters; OLG Celle, NJW-RR 1996 S. 521 betr. Brand aufgrund von defekten Elektroeinrichtungen in benachbartem Raum.

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