Der Zugang zum Haus und der an das Hausgrundstück angrenzende Gehweg sowie die Wege im Haus, insbesondere das Treppenhaus, müssen zu jeder Jahreszeit gefahrlos begehbar sein. Die Verkehrswege müssen hinreichend sicher sein. Der Verkehrssicherungspflichtige ist gehalten, die Zugangswege zum Haus in zumutbaren Intervallen von Laub zu reinigen, wenn dies erforderlich ist, um die durch das Laub bedingte Rutschgefahr zu beseitigen. Diese Verpflichtung ist von der Jahreszeit und der Witterung abhängig.

 
Praxis-Beispiel

Herbstlaub

Bei starkem Laubanfall im Herbst und Regenwetter sind die Wege mindestens 1-mal täglich, bei Bedarf auch öfter zu reinigen.[1]

Jedoch besteht keine Pflicht, die Wege ständig laubfrei zu halten.[2]

 
Praxis-Beispiel

Kellerabgang

Ein Kellerabgang ist abzusperren, wenn dort erfahrungsgemäß Betrunkene vorbeikommen.[3]

Das Treppenhaus muss so beschaffen sein, dass es gefahrlos begangen werden kann.

Bei einer Nassreinigung des Treppenhauses wird teilweise vertreten, dass die Reinigung des Treppenhauses und der Flure mittels Wasser allgemein üblich ist. Zwar müsse der Verkehrssicherungspflichtige darauf achten, dass die feuchten und damit rutschigen Stellen alsbald abtrocknen; eine nach dem Reinigungsvorgang verbleibende Restfeuchte sei aber nicht zu vermeiden. Hierauf müsse sich ein Mieter einstellen. Eines besonderen Hinweises bedürfe es ebenso wenig wie der Aufstellung eines Warnschildes.[4] Nach anderer Ansicht muss der Verkehrssicherungspflichtige auf eine hierdurch bedingte Rutschgefahr durch das Aufstellen von Warnschildern hinweisen. Unterbleibt dieser Warnhinweis und stürzt ein Passant auf einer nass geputzten und deshalb rutschigen Treppe, scheidet eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen gleichwohl aus, wenn dem Gestürzten ein überwiegendes Mitverschulden zur Last fällt.

 
Hinweis

Mitverschulden bei Sturz auf nasser Treppe

Hiervon ist auszugehen, wenn dieser die Reinigungsarbeiten und die dadurch bedingte Glätte optisch, akustisch oder olfaktorisch ohne Weiteres wahrnehmen konnte.[5]

Ist aufgrund der baulichen Gegebenheiten mit Stürzen zu rechnen, muss der Vermieter dafür sorgen, dass mit einem Sturz keine weiteren als die unvermeidbaren Risiken verbunden sind.[6]

[3] OLG Stuttgart, VersR 1994 S. 867 für Kellerabgang in der Nähe eines Festplatzes.
[5] OLG München, Urteil v. 25.1.2013, 10 U 2974/12, NZM 2013 S. 702.
[6] BGH, Urteil v. 31.5.1994, VI ZR 233/93, MDR 1994 S. 889 betr. einen Fall, in dem sich ein Mieter infolge eines Sturzes schwere Schnittverletzungen zugezogen hat, weil die Treppenhausfenster in unmittelbarer Nähe der Treppe gelegen und mit gewöhnlichem statt bruchsicherem Glas verschlossen waren.

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