Hierfür gelten folgende Grundsätze[1]:

  1. Bei Straßen mit beiderseitigen Gehwegen müssen grundsätzlich beide Gehwege gestreut werden.
  2. Weist die Straße nur auf einer Seite einen Gehweg auf, genügt es, wenn dieser Weg gestreut ist. Den Passanten ist es zuzumuten, diesen Weg zu benutzen. Dies gilt auch dann, wenn sie hierzu eine nicht gestreute Fahrbahn überqueren müssen.
  3. Bei einer Fahrstraße ohne Gehweg genügt es, wenn auf einer Seite der Straße ein Streifen von 1 m Breite gestreut ist. Auch hier ist es den Passanten zuzumuten, gegebenenfalls die Straße zu überqueren und den gestreuten Bereich zu benutzen.
  4. Die Erfüllung der Streupflicht obliegt grundsätzlich dem Eigentümer der öffentlichen Straße, in der Regel der Gemeinde. Diese kann die Streupflicht durch Satzung auf die Anlieger übertragen. Allerdings dürfen den Anliegern keine weiteren Verpflichtungen auferlegt werden, als sie der Gemeinde obliegen. Bei Straßen ohne Gehweg muss die Satzung zweifelsfrei regeln, auf welcher Seite der Straße gestreut werden muss.

    Ist die Gemeindesatzung in diesem Punkt unklar, ist davon auszugehen, dass hierdurch die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten der Anlieger bei Schnee- und Eisglätte auf Grundlage der bestehenden Gesetzes- und Rechtslage lediglich konkretisiert, jedoch nicht erweitert werden.[2]

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