Der Verkehrssicherungspflichtige muss das Grundstück auf Gefahrenquellen überprüfen und diejenigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen, die nach den Gesamtumständen objektiv erforderlich und zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Gefahren zu bewahren.[1] Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nicht, dass für alle denkbaren, auch nur entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen wird. Es ist nur diejenige Sicherheit zu schaffen, die man üblicherweise erwarten darf.[2]

 
Wichtig

Sicherungs- und Verhaltenspflichten nach öffentlichem Recht beachten

Soweit öffentlich-rechtliche Sicherungs- und Verhaltenspflichten aus Bauvorschriften, der Garagenordnung, aus Brandschutz-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, Baumschutzregelungen[3] oder kommunalen Satzungen bestehen, wird die Verkehrssicherungspflicht hierdurch konkretisiert.

Diese Vorschriften sind regelmäßig Schutzgesetze i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB.[4] Umgekehrt entfällt die Verkehrssicherungspflicht aber nicht deshalb, weil solche Vorschriften fehlen. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht muss der Pflichtige auch solche Gefahrenlagen mit berücksichtigen, die sich erst aus dem vorsätzlichen Eingreifen Dritter ergeben.[5]

 
Praxis-Beispiel

Verkehrssicherungspflichten für Grundstückseigentümer

  • Der Zugang zum Haus und der an das Hausgrundstück angrenzende öffentliche Gehweg müssen zu jeder Jahreszeit gefahrlos begehbar sein.
  • Stufen sind zu beleuchten.[6]
  • Schächte und Gruben müssen abgedeckt werden.

Das Maß der Verkehrssicherung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Erkennbarkeit der Gefahr und der Art und der Wichtigkeit eines Verkehrswegs.[7] Wer eine außergewöhnliche Gefahrenlage schafft, muss alle ihm möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zur Schadensverhinderung treffen.

 
Praxis-Beispiel

Glatteisbildung auf Gehweg

Ist zu befürchten, dass sich auf einem öffentlichen Gehweg Glatteis bildet, weil dieser infolge eines dort endenden Regenfallrohrs mit Wasser überflutet wird, haftet der Eigentümer des Gebäudes, wenn ein Passant stürzt und sich hierbei verletzt.[8]

Die Verkehrssicherungspflicht darf jedoch nicht zu einer Gefährdungs- oder Zufallshaftung führen. Den Verkehrsteilnehmern obliegt eine Eigensorgfalt; wird diese verletzt, ist der dadurch entstehende Schaden dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuweisen.[9]

[3] Dazu: Otto, NJW 1996, S. 356.
[5] BGH, Urteil v. 19.12.1989, VI ZR 182/89, WuM 1990 S. 120 betr. Entfernen eines ungesicherten Abdeckrostes.
[6] LG Berlin, GE 1990 S. 868.
[7] S. dazu Hoppmann, in DWW 1995, S. 243 mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung.
[9] AG Coesfeld, DWW 2016 S. 64 betr. Sturz auf einer erkennbar unebenen Zufahrt zum Haus.

1.1 Öffentliche Straßen

Die Verkehrssicherungspflicht gilt zunächst für solche Wege, die nach dem Willen des Eigentümers für den öffentlichen Verkehr vorgesehen sind. Darüber hinaus muss der Eigentümer aber auch in einem gewissen Umfang für die Sicherheit sog. Schleichwege oder Trampelpfade einstehen, wenn er die Benutzung dieser Wege durch den öffentlichen Verkehr zugelassen und geduldet hat.[1] Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Weg nicht vom Eigentümer geschaffen wurde, sondern durch ständiges Begehen oder Befahren entstanden ist. Ein Zulassen oder Dulden ist dann anzunehmen, wenn die Allgemeinheit davon ausgehen darf, dass das Benutzen des Weges nicht gegen den Willen des Eigentümers verstößt.

 
Praxis-Tipp

Benutzen des Schleichwegs verbieten

Will der Eigentümer seine Haftung für den Zustand des Weges ausschließen, muss er dessen Benutzung verbieten.

In einer kleineren Straße im reinen Wohngebiet darf der Verkehrssicherungspflichtige damit rechnen, dass die Fußgänger ihr Augenmerk auf die Straße richten.

 
Praxis-Beispiel

Keine Verkehrssicherungspflicht

  • Der Verkehrssicherungspflichtige hat es deshalb nicht zu verantworten, wenn morgens um 7 Uhr ein Passant stürzt, weil auf dem Bürgersteig nasses Laub liegt.[2]
  • Ebenso ist eine stellenweise 7 mm über dem Bodenniveau hochstehende Abdeckplatte im Eingangsbereich eines Postamts[3] oder
  • ein durchgebogener Gitterrost mit einem Niveauunterschied von 6 cm oder
  • eine Hauseingangstreppe mit unzulässigem Gefälle und dadurch bedingter Rutschgefahr bei Nässe[4] nicht verkehrsunsicher.
  • Auf einem baumbestandenen Parkplatz muss der Benutzer damit rechnen, dass Bodenunebenheiten und Verwerfungen vorhanden sind.[5]

Dagegen sind Lichtschachtabdeckungen durch besondere Vorkehrungen gegen ein Abheben durch Dritte zu sichern, wenn damit nach den Umständen gerechnet werden muss.[6]

 
Achtung

Baumbestand prüfen

Auf dem Grundstück stehend...

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