Ein von der Partei betriebenes selbstständiges Beweisverfahren hemmt nur die Verjährung der Ansprüche dieser Partei. Die Verjährung der Ansprüche der Gegenpartei wird hierdurch nicht gehemmt.

Die Hemmung endet 6 Monate nach der Beendigung des Verfahrens.

 
Hinweis

Verfahrensende bei Zeugenbeweis und Sachverständigengutachten

Wird ein Zeuge vernommen, so endet das Verfahren mit dem Schluss des Beweistermins. Wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, so ist das Verfahren beendet, wenn das Gutachten den Parteien zugeht.

Eine Ausnahme gilt, wenn der Sachverständige im Anschluss an ein schriftliches Gutachten vernommen wird; in diesem Fall ist der Abschluss der Vernehmung maßgeblich.

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