Eine außergerichtliche Aufrechnung genügt nicht. Sie muss im Prozess geltend gemacht werden. Dabei kann sich natürlich auf eine außergerichtlich erklärte Aufrechnung berufen werden.
Rechnen Sie innerhalb der kurzen Verjährungsfrist auf
Sie sollten dies innerhalb der Frist tun und ausdrücklich erklären, auf welche Positionen Sie mit welchen Forderungen aufrechnen. Dies gilt vor allem mit einer vorhandenen Kaution. Wenn Sie die Aufrechnung erst nach den 6 Monaten erklären, riskieren Sie, dass sich die Gegenseite erfolgreich auf die Einrede der Verjährung beruft: Anspruch und Gegenforderung standen sich erstmals mit Geltendmachung aufrechenbar gegenüber i. S. d. § 387 BGB und die Forderung des Vermieters waren da verjährt, weil mehr als 6 Monate nach Rückgabe vergangen waren.[1]
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