Praxis-Beispiel

Verhandlungen nach Mietende

Verhandeln die Parteien nach Beendigung des Mietverhältnisses über einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache oder unterlassener Schönheitsreparaturen, verlängert sich die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB von 6 Monaten um die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Verhandlungen.

Unter den Begriff der Verhandlung fällt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlungen über die Ersatzpflicht oder jeder Ersatz abgelehnt werden.[1] Der in Anspruch Genommene muss keine Vergleichsbereitschaft und kein Entgegenkommen zeigen. Es genügt, wenn er zu erkennen gibt, dass er sich auf eine Erörterung des Schadensfalls einlässt.[2]

Die Verhandlungen beginnen i. d. R., wenn der Vermieter den Mieter zur Zahlung auffordert. Sie enden, wenn der Mieter nach Verhandlungen eine Einstandspflicht endgültig und bestimmt ablehnt. Wenn er nicht reagiert oder Verhandlungen ablehnt, gibt es keine hemmenden Verhandlungen.

 
Wichtig

Verhandlungsabbruch muss eindeutig sein

Erforderlich ist, dass der in Anspruch Genommene klar und eindeutig den Abbruch der Verhandlungen erklärt.[3]

Ein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" ist anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen.[4]

Werden die Verhandlungen abgebrochen und später wieder neu begonnen, so ist die Verjährung auch während der erneuten Verhandlungen gehemmt.[5]

Die Rechtsfolge der Hemmung während der Vertragsverhandlungen tritt auch dann ein, wenn der in Anspruch Genommene für eine bestimmte Zeit auf die Verjährungseinrede verzichtet hat.[6]

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