Nach § 536a Abs. 2 BGB kann der Mieter einen Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn sich der Vermieter im Verzug mit der Mängelbeseitigung befindet. Nach der Rechtsprechung kann der Mieter bereits vor Beginn der Mängelbeseitigung einen Vorschuss zur Deckung der voraussichtlichen Kosten verlangen. Wird die Mängelbeseitigung nicht durchgeführt, ist der Vorschuss zurückzuzahlen.

Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nicht nach § 548 Abs. 1 BGB, sondern nach den §§ 195, 199 BGB.[1]

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