Mietsache

Die Vorschrift des § 548 BGB bezieht sich nur auf Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache. Bei der Grundstücksmiete gehören zur vermieteten Sache diejenigen Grundstücks- und Gebäudeteile, die dem Mieter zum vertraglichen Gebrauch überlassen sind, aber auch diejenigen, an denen er nur ein Mitbenutzungsrecht hat.

 
Praxis-Beispiel

Mitbenutzungsrecht

Hauseingang, Treppenhaus, Aufzug

Werden durch eine vertragswidrige Handlung des Mieters sowohl vermietete Sachen als auch nicht vermietete Grundstücksteile beschädigt, gilt für sämtliche Ansprüche die einheitliche Verjährungsfrist von 6 Monaten.[1]

Vermietete Eigentumswohnung

Hat der Mieter einer Eigentumswohnung das Gemeinschaftseigentum (Flur, Treppenhaus, Aufzug etc.) beschädigt, so gilt nach der Rechtsprechung des BGH die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren.[2]

 
Praxis-Tipp

Rechtsrat einholen

Sie sollten aber in jedem Fall rechtzeitig Rechtsrat einholen und vorsichtshalber die 6-monatige Frist wahren:

Es gibt nach der Rechtsprechung nämlich weitere Ausnahmen, z. B. bei enger wirtschaftlicher Verflechtung zwischen Eigentümer und Vermieter[3] oder wenn der Eigentümer die Vermietung gestattet hat.[4]

Hier beginnt die Verjährung nicht mit der Rückgabe, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Gemeinschaft (der Verwalter) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.[5]

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