Ist das Mietverhältnis beendet, hat der Mieter die Mietsache an den Vermieter zurückzugeben.[1] Zieht der Mieter nach der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs weitere Nutzungen, so hat er diese an den Vermieter herauszugeben.[2] Zu den Nutzungen in diesem Sinne zählen auch die Erträge, die ein Mieter aufgrund der Weiternutzung der Mietsache erzielt. Hat der Mieter die Mietsache mit Erlaubnis des Vermieters untervermietet und ist der Untermietzins höher als die vom Mieter an den Hauptvermieter zu zahlende Miete, schuldet der Mieter für die Zeit der Vorenthaltung die Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete[3] sowie nach Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs die Mehreinnahmen aus der Untervermietung.[4]

 
Praxis-Beispiel

Mehreinnahmen aus Untermiete

Hierzu gehören auch eventuelle Sonderzahlungen, die der Untermieter an den Mieter geleistet hat.[5]

Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Hauptvermieter diese Nutzungen bei rechtzeitiger Rückgabe hätte ziehen können.

[5] BGH, a. a. O., betr. Entschädigung für eine vorzeitige Vertragsentlassung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge