Die Erlaubnis kann auch befristet werden. In diesem Fall muss der Mieter durch eine entsprechende Ausgestaltung des Untermietvertrags dafür sorgen, dass er die Gebrauchsüberlassung nach Ablauf der Befristung beenden kann. Dies dürfte im Einzelfall schwierig sein aufgrund der engen Grenzen eines Zeitmietvertrags in § 575 BGB. Wird die Gebrauchsüberlassung trotz Ablaufs der Befristung fortgesetzt, liegt ein vertragswidriger Gebrauch vor, weil die durch die Erteilung der Erlaubnis vereinbarte Erweiterung des Gebrauchsrechts nicht mehr besteht.[1] Dies hat zur Folge, dass der Vermieter Unterlassungsklage erheben – ggf. auch kündigen – kann, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 541 BGB – bei Kündigung die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB – vorliegen.

[1] A. A. LG Stuttgart, WuM 1992 S. 122.

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