Zusammenfassung

 
Überblick

Vielfach werden Mietshäuser in Wohnungseigentumsanlagen umgewandelt. In aller Regel ist der Veräußerungserlös der einzelnen Wohnungen in Summe höher, als die Veräußerung des Hauses als Ganzes. Egal, welche Motivation der Umwandlung im Einzelfall zugrunde liegt, erfolgt die Umwandlung wie die Begründung von Wohnungseigentum entweder nach § 3 WEG oder § 8 WEG. § 3 WEG regelt dabei die vertragliche Begründung von Wohnungseigentum durch mehrere Eigentümer, § 8 WEG die Teilung durch den Alleineigentümer. Insoweit gelten keine Besonderheiten gegenüber einer Begründung von Wohnungseigentum in anderen Fällen. Wichtige Besonderheiten gelten allerdings, wenn es sich um vermieteten Wohnraum handelt. Hier sind die Bestimmungen der §§ 577 f. BGB zu beachten. § 577 BGB räumt dem Mieter ein gesetzliches Vorkaufsrecht ein, § 577a BGB regelt Sperrfristen für eine Kündigung der Mietverhältnisse.

1 Vorkaufsrecht

1.1 Überblick

Grundsätzlich unterscheidet man das dingliche, das schuldrechtliche und das gesetzliche Vorkaufsrecht. Das dingliche Vorkaufsrecht ist in den §§ 1094 ff. BGB geregelt und kann nur für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bestellt werden. Es lastet auf der Sache selbst. Insoweit handelt es sich dabei also um ein echtes Sachenrecht, das gemäß § 873 BGB durch dingliche Einigung und Eintragung ins Grundbuch entsteht. Regelmäßig wird ein dingliches Vorkaufsrecht bestellt, um ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht dinglich abzusichern.

Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht ist in den §§ 463 ff. BGB geregelt und entfaltet keine dingliche Wirkung, sondern nur eine solche zwischen Veräußerer und Vorkaufsberechtigtem. Gegenstand können bewegliche und unbewegliche Sachen sein.

Gesetzliches Vorkaufsrecht

Bei dem Vorkaufsrecht des Mieters im Fall der Umwandlung der Mietwohnung in Wohnungseigentum handelt es sich um ein gesetzliches Vorkaufsrecht, da § 577 BGB dieses unmittelbar für diesen Fall regelt.

Eine der beiden zentralen Normen der Umwandlung von Mietwohnraum stellt § 577 BGB dar.

  • Abs. 1 BGB regelt den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich;
  • Abs. 2 BGB regelt die Formalien der Mitteilung gegenüber dem Mieter;
  • Abs. 3 BGB regelt die Formalien der Ausübung des Vorkaufsrechts seitens des Mieters;
  • Abs. 4 BGB regelt die Folgen eines Todes des Mieters;
  • Abs. 5 BGB verbietet zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen.

Ergänzend gelten die allgemeinen Regelungen des BGB über den Vorkauf in §§ 463 ff. BGB.

1.2 Anwendungsbereich

Grundsätzlich sind mit Blick auf das Vorkaufsrecht des Mieters zunächst 2 Ausgangspositionen zu unterscheiden:

  1. Wohnungseigentum ist bereits begründet.
  2. Wohnungseigentum soll begründet werden.

Beiden Fällen ist gemeinsam, dass Wohnräume an den Mieter überlassen sind und diese an einen Dritten verkauft werden. Bezüglich des persönlichen Anwendungsbereichs scheidet die Bestimmung in all den Fällen aus, in denen als Käufer ein Familienangehöriger fungiert oder ein Angehöriger des Haushalts des Verkäufers bzw. Vermieters.

1.2.1 Sachlicher Anwendungsbereich

1.2.1.1 Vermietete Wohnung

Zunächst gilt das Vorkaufsrecht nur für Wohnräume. Bei gemischt genutzten Wohnungen kommt es nach der Schwergewichtstheorie darauf an, welcher Zweck überwiegt. Überwiegt die Nutzung zu Wohnzwecken, besteht das Vorkaufsrecht. Im Übrigen ist unerheblich, welche Zweckbestimmung die Teilungserklärung vorsieht. Wird die derzeitige Wohnung in der Teilungserklärung als Teileigentumseinheit ausgewiesen, besteht dennoch ein Vorkaufsrecht.

Nebenräume, Garagen und Stellplätze sind mit der Wohnung als Einheit zu betrachten, so über sie keine gesonderten vertraglichen Vereinbarungen bestehen.[1] Maßgeblich sind die Bestimmungen des Mietvertrags. Ist also beispielsweise eine Garage mitvermietet, unterfällt auch diese dem Schutzbereich des § 577 BGB. Anders verhält es sich allerdings dann, wenn ein gesonderter Vertrag bezüglich der vermieteten Garage existiert. In diesem Fall besteht das Vorkaufsrecht nicht für die Garage.

Dem Anwendungsbereich des § 577 BGB unterfallen nicht die in § 549 Abs. 2 und 3 BGB geregelten Mietobjekte. Hierbei handelt es sich insbesondere um Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist und um solchen, der Teil der vom Vermieter selbst genutzten Wohnung ist und der überwiegend vom Vermieter möbliert ist. Dem Anwendungsbereich unterfallen auch nicht Wohnräume in Studenten- oder Jugendwohnheimen. Auch andere Gebrauchsüberlassungsverträge wie Leihe und Pacht fallen nicht unter § 577 BGB.

Ob ein Untermietverhältnis dem Anwendungsbereich des § 577 BGB unterfällt, wird nicht einheitlich beantwortet. Zu differenzieren ist jedenfalls danach, ob der Hauptmieter die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken angemietet hat. Dann kann auch bei einer Untervermietung nur der Hauptmieter ein Vorkaufsrecht haben. Anders kann es aber dann zu beurteilen sein, wenn ein Fall der gewerblichen Zwischenvermietung nach § 565 BGB gegeben ist.

1.2.1.2 Dem Mieter überlassen

Voraussetzung des Vorkaufsrechts ist, dass nach Überlassung der Wohnräume an diesen Wohnungseigentum begründet worden ist oder b...

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