Nach § 577 Abs. 5 BGB sind vom Gesetz abweichende Vereinbarungen unzulässig, soweit diese den Mieter benachteiligen könnten. Hieraus folgt zunächst, dass das Vorkaufsrecht mietvertraglich nicht ausgeschlossen werden kann. Auch eine entsprechende Individualvereinbarung wäre unbeachtlich. Auch können die Modalitäten der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht zum Nachteil des Mieters gestaltet werden. Hiervon betroffen ist in erster Linie die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts. Diese kann nicht verkürzt werden. Da stets Vereinbarungen zulässig sind, die für den Mieter vorteilhaft sind, könnte die Frist selbstverständlich verlängert werden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann auch nicht an eine notarielle Form gebunden werden.

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