Kurzbeschreibung

Der Verwalter verkündet einen im Umlaufverfahren gem. § 23 Abs. 3 WEG gefassten Beschluss.

Verkündung des Umlaufbeschlusses

Zustande gekommen ist auch ein Beschluss im Umlaufverfahren erst mit seiner Verkündung, was auch für die Mehrheitsentscheidung auf Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG gilt. Auch für die Existenz eines Umlaufbeschlusses ist die Verkündung unabdingbare Voraussetzung. Mangels Verkündung würde es sich also lediglich um einen bedeutungslosen "Nichtbeschluss" handeln, der keinerlei Rechtswirkung entfaltet. Nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist, hat der Verwalter also das Beschlussergebnis zu verkünden. Die Verkündung kann grundsätzlich in Textform, also insbesondere durch E-Mail erfolgen, selbstverständlich erst recht durch entsprechendes Rundschreiben. Grundsätzlich toleriert der BGH auch eine Verkündung in Form eines Aushangs z. B. am "Schwarzen Brett" im Treppenhaus der Wohnanlage.[1] Möglich soll es auch sein, dass der Verwalter schriftliche Beschlüsse in seinen Geschäftsräumen verkündet, so er die Wohnungseigentümer hierauf hingewiesen hat.[2]

Verkündung eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses

Herr / Frau

(Name und Anschrift des/der Eigentümers/in)

________________________

________________________

___________, den _______

WEG _______-Straße 20 in _______-Stadt

Hier: Beschlussfassung im Umlaufverfahren über die Beauftragung eines Hausmeister-Service-Unternehmens

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass aufgrund der fristgemäß eingegangenen Zustimmungen zu dem auf Grundlage der zu TOP XX in der Eigentümerversammlung vom ______ beschlossenen mehrheitlichen Abstimmung auf Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG der Beschluss zustande gekommen ist. Insgesamt haben 7 Wohnungseigentümer dem Beschlussantrag zugestimmt, 3 Wohnungseigentümer haben gegen den Beschlussantrag gestimmt, 2 Wohnungseigentümer haben an der Beschlussfassung nicht teilgenommen. Hiermit verkünde ich demnach den nachfolgenden Beschluss als mehrheitlich zustande gekommen:

  Die Wohnungseigentümer beschließen die Beauftragung der Firma XX-Hausmeister-Service-GmbH auf Grundlage ihres Angebots vom ______ zu jährlichen Kosten in Höhe von _____ EUR. Als Vertretungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird der Verwalter den Vertrag mit Firma XX-Hausmeister-Service-GmbH gegenzeichnen. Die Finanzierung der entsprechend entstehenden Kosten erfolgt aus den laufenden Hausgeldern. Für die kommende Wirtschaftsperiode wird der Verwalter eine entsprechende Kostenposition im Wirtschaftsplan vorsehen. Die Kostenverteilung erfolgt in Übereinstimmung mit dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen.

[Alternative (Umlaufbeschluss nicht zustande gekommen): hiermit teile ich Ihnen mit, dass mir bis zum Fristablauf am gestrigen Tage überwiegend ablehnende Voten von Eigentümern zu der zu TOP XX in der Eigentümerversammlung vom ______ beschlossenen mehrheitlichen Abstimmung auf Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG zugegangen sind. Insgesamt haben 7 Wohnungseigentümer gegen den Beschlussantrag gestimmt, 3 Wohnungseigentümer haben sich für den Beschlussantrag ausgesprochen, 2 Wohnungseigentümer haben an der Beschlussfassung nicht teilgenommen. Dementsprechend teile ich Ihnen hiermit mit, dass ein Beschluss zur Beauftragung eines Hausmeister-Services nicht zustande gekommen ist.]

Mit freundlichen Grüßen

Verwalter/in

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