Zusammenfassung

 
Begriff

Trinkwasser ist nicht nur eines der wichtigsten Lebensmittel, sondern wird darüber hinaus auch zu vielfältigen häuslichen Zwecken wie etwa zum Waschen, Baden, Duschen oder Zähneputzen, zum Geschirrspülen oder zum Wäschewaschen benutzt. Bei all diesen Verwendungszwecken können durch bakterielle Verunreinigungen des Trinkwassers nicht nur Krankheiten übertragen werden (Stichwort "Legionellen"), gesundheitlich schädlich können auch im Trinkwasser gelöste Stoffe aus dem Material der häuslichen Trinkwasserleitungen sein (Stichwort "Bleirohre in der Hausinstallation"). Trinkwasser muss deshalb bestimmten hygienischen Mindestanforderungen genügen.

Am 24.6.2023 ist eine neue Trinkwasserverordnung[1] in Kraft getreten. Für Legionellenuntersuchungen (Legionella spec.) bestehen neue Anforderungen an die Untersuchungspflichten und mit einer Frist bis 12.1.2026 müssen alte Bleileitungen ausgetauscht oder stillgelegt werden.

[1] Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung v. 20.6.2023, BGBl 2023 I Nr. 159.

1 Gesetzliche Anforderungen

1.1 Entwicklung

Die gesundheitlichen Anforderungen an die Beschaffenheit von Trinkwasser wurden erstmals in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 21.5.2001 festgelegt. Mit der Ersten Änderungsverordnung vom 3.5.2011 wurde die Trinkwasserverordnung novelliert. Kernpunkt der Novelle waren Regelungen zur Verhinderung von gesundheitsschädlichen Legionellenkonzentrationen im Warmwasser von zentralen Warmwasserkesseln und dem dazu gehörenden Leitungsnetz in Gebäuden. Bald zeigte sich jedoch, dass die beschlossenen Regelungen zur Legionellenbekämpfung vollzugsuntauglich waren. Deshalb hat der Verordnungsgeber diese Regelungen mit der Zweiten Änderungsverordnung vom 5.12.2012 überarbeitet und auf ein vollzugstaugliches Maß zurückgeführt. In den Jahren 2015, 2018 und 2021 sind weitere Änderungen erfolgt.

Auf der Grundlage der Trinkwasserverordnung unterliegen Vermieter, Verwalter und Eigentümer von Wohnungseigentumsanlagen mit vermieteten Eigentumswohnungen regelmäßigen Anzeige-, Dokumentations- und Prüfpflichten.

1.2 Trinkwasserverordnung 2023

Zuletzt ist die "Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung" am 24.6.2023 in Kraft getreten. Hintergrund dieser Novelle ist die Umsetzung europäischer Vorgaben in deutsches Recht.[1]

 
Hinweis

Wesentliche Neuerungen der TrinkwV 2023

  • Mit einer Frist bis 12.1.2026 müssen alte Bleileitungen ausgetauscht oder stillgelegt werden (§ 17 Abs. 1 TrinkwV).

    • Sämtliche mit dem Trinkwasser versorgten Verbraucher sind unverzüglich über das Vorliegen von Bleileitungen zu informieren; auch darüber, bis wann die Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus dem Werkstoff Blei voraussichtlich entfernt oder stillgelegt werden (§ 17 Abs. 5 TrinkwV).
    • Nach Ablauf der Frist hat der Betreiber dem Gesundheitsamt unaufgefordert die Erfüllung der Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung schriftlich oder elektronisch nachzuweisen (§ 17 Abs. 4 TrinkwV).
    • Stellt ein Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installationsunternehmen fest, dass in einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, hat es dies dem Gesundheitsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen (§ 17 Abs. 6 TrinkwV).
  • Hinsichtlich der Legionellenuntersuchungen (Legionella spec.) bestehen neue Anforderungen an Untersuchungspflichten und Untersuchungsplan (siehe unten Kap. 6).
  • In Umsetzung der EU-Trinkwasserrichtlinie[2] wird ein risikobasierter Trinkwasserschutz eingeführt.

    Danach sind Wasserversorger in Zukunft verpflichtet, potenzielle Risiken und Gefahren für die Wasserversorgung frühzeitig zu erkennen, um angemessen darauf reagieren zu können. Es hat dazu eine Risikoabschätzung für die gesamte Wasserversorgungskette von der Wassergewinnung und -aufbereitung über die Speicherung und Verteilung bis hin zur Trinkwasserentnahme stattzufinden. Der risikobasierte Trinkwasserschutz ist auf Prävention ausgerichtet.

[1] Richtlinie (EU) 2020/2184 v. 16.12.2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (EU-Trinkwasserrichtlinie).
[2] Richtlinie (EU) 2020/2184 v. 16.12.2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

2 Adressaten der Trinkwassernovelle

Wer als Immobilieneigentümer sein Trinkwasser von einem Wasserwerk bezieht, kann sich darauf verlassen, dass hygienisch einwandfreies Wasser geliefert wird.

Er ist jedoch für die gesundheitliche Beschaffenheit des Trinkwassers in seiner Hausinstallation verantwortlich, weil es dort durch chemische Verunreinigungen (Stichwort "Bleirohre") oder bakterielle Belastungen (Stichwort "Legionellen") gesundheitlich nachteilig verändert werden kann.

Betreiber (§ 2 Nr. 3 TrinkwV)

Die Trinkwasserverordnung stellt deshalb für den "Betreiber" Pflichten auf (siehe § 2 Nr. 3 TrinkwV).

 
Hinweis

Wer ist Betreiber?

Nach § 2 Nr. 3 TrinkwV ist Betreiber ein "Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage".

"Sonstiger Inhaber" ist der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage.[1] In einer Wohnungseigentumsanlage sind es die Wohnungseigentümer als Miteigentü...

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