Beim Eintritt des Erben ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

 
Achtung

Kündigung nur von allen Erben

Sind mehrere Personen Rechtsnachfolger des Mieters geworden, so muss die Kündigung von allen Erben gemeinsam ausgesprochen werden. Folgerichtig kommt es für den Kündigungstag (der Tag, zu dem die Kündigung spätestens ausgesprochen werden muss) darauf an, dass alle Erben vom Tod des Verstorbenen positive Kenntnis haben.

Unter der "gesetzlichen Frist" ist die Frist des § 573d Abs. 2 BGB zu verstehen. Die gestaffelten Fristen des § 573c Abs. 1 BGB gelten nicht.

Für die Kündigung nach § 564 Satz 2 BGB sind keine Kündigungsgründe erforderlich.[1] Die Regelung des § 573d Abs. 1 BGB ist allerdings unanwendbar, wenn der Erbe nicht nach §§ 564 Satz 1, 1922 Abs. 1 BGB, sondern nach §§ 563, 563a BGB Rechtsnachfolger hinsichtlich der Wohnung geworden ist.

 
Hinweis

Kündigungswiderspruch

Die Vorschriften über den Kündigungswiderspruch[2] gelten dagegen auch für die Kündigung durch den Vermieter.

Deshalb muss der Vermieter, um Rechtsnachteile zu vermeiden, die Gründe der Vertragsbeendigung im Kündigungsschreiben angeben.[3] Allerdings dürfte es in der Praxis kaum vorkommen, dass der Erbe Härtegründe i. S. d. § 574 BGB geltend machen kann.

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