Der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Diese Möglichkeit besteht für Erblasserschulden und für Erbfallschulden. Die Haftungsbeschränkung besteht in 3 Fällen.

Nachlassverwaltung (§§ 1975-1988 BGB)

Die Nachlassverwaltung ist eine Nachlasspflegschaft zur Befriedigung der Nachlassgläubiger. Antragsberechtigt ist der Erbe.[1] Der Nachlassgläubiger ist zur Antragstellung berechtigt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Nachlass zur Befriedigung nicht ausreicht.[2]

Die Nachlassverwaltung hat zur Folge, dass der Erbe ab dem Zeitpunkt der Anordnung nicht für reine Nachlassschulden (also für Erblasserschulden) in Anspruch genommen werden kann. Die Haftung des Erben für solche Verbindlichkeiten, die er vor der Anordnung durch Maßnahmen der Nachlassverwaltung selbst begründet hat (also für die Nachlasserbenschulden), bleibt dagegen unberührt. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Erbe weiterhin mit seinem Eigenvermögen.[3]

Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 1975-1980 BGB)

Das Nachlassinsolvenzverfahren muss der Erbe beantragen, wenn er von der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis hat.[4]

In den Fällen der Nachlassverwaltung und des Nachlassinsolvenzverfahrens ist die Haftung des Erben auf das Nachlassvermögen beschränkt; der Erbe haftet also nicht mit seinem eigenen Vermögen.[5]

 
Wichtig

Nachlassvermögen muss Verfahrenskosten decken

Diese Maßnahmen setzen allerdings voraus, dass das Nachlassvermögen zur Deckung der insoweit entstehenden Kosten ausreicht.

Dürftigkeitseinrede (§§ 1990, 1992 BGB)

Diese Möglichkeit steht dem Erben zur Verfügung, wenn das Nachlassgericht die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse ablehnt. Bei der Dürftigkeitseinrede kann der Erbe "die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht".[6]

Inventarverzeichnis

Zur Vorbereitung der Haftungsbeschränkung ist es erforderlich, dass der Nachlass vom Eigenvermögen getrennt wird. Dazu muss der Erbe beim Nachlassgericht ein Inventarverzeichnis einreichen.[7]

Der Nachlassgläubiger kann beim Nachlassgericht beantragen, dass dem Erben eine Inventarfrist gesetzt wird. Wird die Frist überschritten, haftet der Erbe unbeschränkt.[8]

Gleiches gilt,

  • wenn das Verzeichnis in erheblichem Umfang unvollständig ist und der Erbe in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung gehandelt hat[9] oder
  • wenn sich der Erbe weigert, die Richtigkeit des Verzeichnisses eidesstattlich zu versichern.[10]

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