Hatte der verstorbene Mieter keine Sicherheit (Kaution) geleistet, so sind dessen Rechtsnachfolger im Mietverhältnis[1] auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, eine Sicherheit zu leisten. Der Vermieter kann eine Barkaution in Höhe einer 3-fachen Monatsmiete verlangen, die von den Mietern in 3 Monatsraten zu zahlen und vom Vermieter – von dessen Vermögen getrennt – nach Maßgabe des § 551 BGB anzulegen ist.

Der Vermieter hat bezüglich der Kaution einen gesetzlichen Zahlungsanspruch gegen die Rechtsnachfolger des Mieters im Mietverhältnis. Es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsnachfolger zunächst auf Abschluss eines Kautionsvertrags in Anspruch genommen werden. Wird die Kaution nicht bezahlt, ist dies für die Rechtsnachfolge im Mietverhältnis ohne Bedeutung. Der Vermieter kann die Rechtsnachfolger auf Zahlung in Anspruch nehmen. Daneben kann ein Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 1 BGB gegeben sein, wenn die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind.

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