Die Rechtsnachfolger des verstorbenen Mieters im Mietverhältnis[1] müssen dem Erben diejenigen Beträge herausgeben, die der verstorbene Mieter an den Vermieter entrichtet hat. Dies beruht auf der Erwägung, dass diese Beträge zum Vermögen des verstorbenen Mieters gehören und mithin dessen Gesamtrechtsnachfolger zustehen.
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