Der Fortsetzungsanspruch nach § 563a BGB setzt voraus, dass die mehreren Mieter zu dem in § 563 BGB bezeichneten Personenkreis gehören. In Betracht kommen der Ehegatte, der Lebenspartner, die Familienangehörigen und die sonstigen Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt geführt haben.

 
Achtung

Ein-Monatsfrist beachten

Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

Ein Kündigungsgrund ist nicht erforderlich. Es handelt sich um ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist i. S. v. § 573d BGB. Dies hat zur Folge, dass auch solche Mietverhältnisse gekündigt werden können, bei denen die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.[1] Hierin liegt die praktische Bedeutung der Vorschrift.

Der Vermieter hat keine Befugnis zur außerordentlichen Kündigung.

[1] Befristete Mietverhältnisse nach § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB, Mietverhältnisse mit vereinbartem Kündigungsausschluss.

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