Zusammenfassung

 
Überblick

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (TKMoG) wird die EU-Richtlinie 2018/1972 vom 11.12.2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz ist am 1.12.2021 in Kraft treten. Ziel ist es, den Rechtsrahmen für die Telekommunikationsdienste in der EU noch weiter zu vereinheitlichen.

Mit dem TKMoG wird u. a. die Betriebskostenumlage entsprechend der Betriebskostenverordnung (BetrKV) für TV-Dienste in ihrer derzeitigen Form abgeschafft. Die monatlichen Kosten für die Nutzung und den Betrieb der dafür notwendigen Breitbandnetze sowie die Urheberrechtsabgaben an die TV-Sender konnten Vermieter bislang über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen.

Von der Abschaffung betroffen sind bundesweit über 12 Mio. Haushalte. Es ist wichtig, neue Möglichkeiten für eine kostengünstige und gleichzeitig zukunftssichere TV-Versorgung zu finden. Ziel sollte es sein, dass Verwaltungsunternehmen, Wohnungseigentümer und Vermieter sowie Netzbetreiber auch zukünftig auf Grundlage der neuen rechtlichen Regelungen vertrauensvoll zusammenarbeiten und für alle Beteiligte wirtschaftlich sinnvolle Lösungen gefunden werden.

1 Überblick über die Änderungen nach dem TKMoG in der BetrKV und dem TKG

Abschaffung Betriebskostenumlage

Die Umlagefähigkeit der in § 2 Nr. 15 a und b BetrKV geregelten Kosten zum Betrieb der Gemeinschaftsantennenanlage sowie Breitbandanschlüsse werden für Bestandsanlagen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 abgeschafft. Als Betriebskosten umlagefähig bleiben ab dann nur noch die reinen Stromkosten für diese Anlagen sowie im Falle der Gemeinschaftsantennenanlagen die Prüfkosten für die Betriebsbereitschaft und die Einstellung durch eine Fachkraft (Wartung). Für nach dem 1.12.2021 errichtete, kupferbasierte Anlagen bzw. Netze entfällt die Umlagemöglichkeit auf die Mieter bereits, siehe § 2 Nr. 15 letzter Satz BetrKV.

Sonderkündigungsrecht für Bestandsverträge

Nach dem neuen § 230 Abs. 5 TKG kann jede Partei, also sowohl Wohnungseigentümer/Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter als auch Netzbetreiber, einen vor dem 1.12.2021 geschlossenen Bezugsvertrag über die Belieferung von Gebäuden oder in den Gebäuden befindlichen Wohneinheiten mit Telekommunikationsdiensten frühestens ab dem 1.7.2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit die Parteien für diesen Fall nichts anderes vereinbart haben. Etwaige in den laufenden Verträgen enthaltene Vertragsanpassungsklauseln sind vorrangig zu beachten. Laut der Regelung des § 230 Abs. 5 TKG berechtigt die Kündigung den anderen Teil nicht zum Schadensersatz.

Eine Vertragsanpassung ist selbstverständlich jederzeit möglich, wenn sich die Parteien einigen. In jedem Falle sollten Verwalter/Wohnungseigentümer/Vermieter prüfen, wem die eigentumsähnlichen Rechte am Hausnetz (Netzebene 4) zustehen und wer für die Funktionsfähigkeit dieses Netzes verantwortlich ist.

2 Neue Modelle für Glasfasernetze

Alternative 1: Errichtung des Glasfasernetzes durch Netzbetreiber

Wurde oder wird das Glasfasernetz durch einen Netzbetreiber (Dritter) erstmalig im Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2027 errichtet, können Gebäude-/Wohnungseigentümer und Netzbetreiber ein befristetes Glasfaserbereitstellungsentgelt vereinbaren, das die Kosten abdecken soll, die für die Errichtung des Netzes anfallen (§ 72 TKG). Der vermietende Eigentümer kann das Bereitstellungsentgelt sowie die Kosten für den Betriebsstrom als Betriebskostenumlage gegenüber dem Mieter abrechnen (§ 2 Nr. 15 c BetrKV-neu).

Voraussetzung ist, dass die Gebäudeinfrastruktur vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht. Die Umlage ist auf die Dauer von 5 bis maximal 9 Jahren mit einem jährlichen Maximalentgelt von jeweils 60 EUR pro Haushalt und Jahr gedeckelt. Zu berücksichtigen ist dabei noch, dass ein unentgeltlicher Zugang für alle Netzbetreiber sowie eine freie Wahl des Telekommunikationsanbieters für Mieter zu gewährleisten ist. Nach Auslaufen der Umlage bestehen alle Pflichten fort, umlegbar sind dann nur noch Stromkosten.

Alternative 2: Errichtung des Glasfasernetzes durch den Gebäude-/Wohnungseigentümer

Alternativ kann der Wohnungseigentümer das Glasfasernetz selbst errichten. Der erstmalige Einbau stellt eine mietrechtlich relevante Modernisierungsmaßnahme dar, die als Mieterhöhung gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden kann. Dafür wird klarstellend § 555b Nr. 4 a BGB-neu geschaffen. Voraussetzung dafür ist, dass die Wohnung selbst erstmalig über eine vollständig aus Glasfaserkomponenten bestehende Gebäudeinfrastruktur mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität verbunden wird. Hinzukommend kann die Miete nach § 559 BGB nur dann erhöht werden, wenn der Mieter seine Telekommunikationsdienstleister frei wählen kann und nicht auf einen bestimmten Anbieter angewiesen ist.

Zu beachten ist dabei, dass die Modernisierungsmieterhöhung nur dann möglich ist, wenn der vermietende Eigentümer kein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 TKG (siehe 1. Alternative) als Betriebskosten auf den Mieter umlegt. Hier sind die jeweiligen Regelungen des M...

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