Zusammenfassung

 
Begriff

Die Tierhaltung in Wohnungseigentumsanlagen kann mitunter zu Konflikten unter den Wohnungseigentümern führen. Diese haben allerdings die Möglichkeit, den Gebrauch des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums festen Regeln zu unterwerfen (§ 19 Abs. 1 WEG). Dies geschieht durch Vereinbarungen, Beschlüsse und findet gerade bzgl. der Tierhaltung häufig in Hausordnungen seinen Ausdruck.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ausdrückliche Regelungen zur Tierhaltung sind spezialgesetzlich nicht geregelt. Bedeutsam sind daher die "Generalklauseln" der §§ 13 Abs. 1 und 14 WEG i. V. m. § 18 Abs. 2 WEG.

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 14.7.2015, 2-09 S 11/15: Die Hausordnung kann grundsätzlich Regelungen über einen Leinenzwang von Hunden und Katzen enthalten. Auch ein nachträglich beschlussweise angeordneter Leinenzwang für diese Tiere entspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.

BGH, Urteil v. 8.5.2015, V ZR 163/14: Ob die in einem Mehrheitsbeschluss enthaltene, nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Erlaubnis, Hunde auch unangeleint auf einer Rasenfläche des Gemeinschaftseigentums spielen zu lassen, ordnungsmäßigem Gebrauch entspricht, kann nicht generell bejaht oder verneint werden, sondern beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls.

AG Freiburg i. Br., Urteil v. 18.4.2013, 56 C 2496/12 WEG: Es existiert kein sachlicher Grund, den Transport aller Tiere in einem Aufzug zu verbieten.

AG München, Urteil v. 21.3.2013, 484 C 18498/12 WEG: Das Freilaufenlassen von einem Hund im Gebäude und auf dem Freigelände einer Wohnungseigentumsanlage stellt eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer dar, die über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinausgeht.

Saarländisches OLG, Beschluss v. 2.10.2006, 5 W 154/06: Ein generelles Haustierhaltungsverbot ist einem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht zugänglich.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 17.1.2011, 20 W 500/08: Ein Mehrheitsbeschluss, der die Hunde- und Katzenhaltung mit Ausnahme der bereits vorhandenen Tiere in einer Wohnanlage generell verbietet, ist nicht nichtig.

1 Verbot der Haustierhaltung

Obwohl auch die Tierhaltung als durchaus sozial adäquat angesehen werden kann und Ausfluss des Persönlichkeitsrechts ist, soll die Tierhaltung jedenfalls in der Gemeinschaftsordnung bzw. Teilungserklärung oder einer nachfolgenden Vereinbarung der Wohnungseigentümer auch gänzlich ausgeschlossen werden können, da die Tierhaltung nicht zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehört. Hiermit ist aber eine nicht unerhebliche Beschränkung des Sondereigentums verbunden.

Kein absolutes Tierhalteverbot

Somit stellt sich die Frage, ob das Tier im Einzelfall überhaupt belästigend wirken kann. Eine entsprechende Vereinbarung dürfte zumindest dann sittenwidrig und unwirksam sein, wenn von einem absoluten Tierhalteverbot auch Kleintiere wie insbesondere Zierfische oder Hamster entsprechend erfasst sein sollen.

Genehmigung des Verwalters

Die Wohnungseigentümer können jedenfalls durch Vereinbarung regeln, dass die Haustierhaltung von der Genehmigung des Verwalters abhängig gemacht wird. Der Verwalter darf seine Zustimmung jedoch nur dann verweigern, wenn hierzu ein wichtiger Grund vorliegt.[1]

 
Achtung

Kein Verbot durch Mehrheitsbeschluss

Ein Mehrheitsbeschluss nach § 19 Abs. 1WEG kann die Haustierhaltung nicht generell verbieten. Ein derartiger Beschluss ist wegen Eingriffs in den Kernbereich des Sondereigentums nichtig.[2] Dies gilt allerdings nicht für ein lediglich mehrheitlich beschlossenes Verbot der Hunde- und Katzenhaltung. Ein derartiger Beschluss ist jedoch anfechtbar[3] und würde auf entsprechende Klage hin in aller Regel für unwirksam erklärt werden.

2 Einschränkungen der Tierhaltung

Verbot gefährlicher Tiere

Durch mehrheitliche Beschlussfassung und somit auch durch entsprechende Bestimmungen in der Hausordnung kann die Haltung potenziell gefährlicher Tiere untersagt werden. Dies gilt insbesondere für Giftfrösche oder Giftschlangen[1] sowie für Kampfhunde.

Leinen- und Maulkorbzwang, Einschränkung des Auslaufs und der Anzahl der Tiere

Des Weiteren sind Bestimmungen in einer Hausordnung unbedenklich, die etwa einen generellen Leinenzwang bzw. Maulkorbzwang[2] für Hunde, einen Leinenzwang auch für Katzen[3] sowie das Verbot des freien Auslaufs in Außenanlagen vorsehen[4] oder aber die Anzahl von Tieren in einem Sondereigentum beschränken.[5] Ohne dass es im Übrigen entscheidend darauf ankäme, dass ein großer Hund noch niemanden gebissen hat, folgt aus der Größe des Hundes bereits, dass dieser sich nicht unangeleint und gleichzeitig auch noch ohne Aufsicht im Garten, in dem kleine Kinder spielen, aufhalten darf.[6] Andererseits soll ein Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, der das Spielen mit einem Hund auf einer gemeinschaftlichen Rasenfläche erlaubt, ohne ausdrücklich einen Leinenzwang anzuordnen.[7] Grundsätzlich ist...

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