Ist im Mietvertrag der Widerruf der Erlaubnis vorgesehen, darf sie dennoch nur bei Vorliegen besonderer Gründe widerrufen werden.

 
Praxis-Beispiel

Besondere Widerrufsgründe

Solche Gründe können vorliegen,

  • wenn von dem Tier bereits konkrete Störungen ausgegangen sind,
  • wenn sich der Tierhalter in der Vergangenheit als unerfahren oder verantwortungslos gezeigt hat,
  • wenn eine artgerechte Tierhaltung wegen der beengten Raumverhältnisse nicht möglich ist[1] oder
  • wenn wegen der Gefährlichkeit der Tierrasse Bedenken gegen eine Tierhaltung bestehen.[2]

Ein triftiger Grund liegt nicht schon dann vor, wenn der Hund gelegentlich bellt. In einem größeren Mietshaus mit einer Vielzahl von Mietparteien und bei 3 bis 4 genehmigten Hundehaltungen sowie einer größeren Zahl von Kleintierhaltungen gehört es zur hausüblichen Geräuschkulisse, wenn tagsüber hin und wieder Hundegebell oder Vogelgezwitscher aus einer Wohnung kommt.[3] Der Vermieter ist aber zum Widerruf berechtigt, wenn ein Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinigt und in fremde Wohnungen eindringt.[4] Auch das stundenlange schrille Pfeifen eines Papageis muss nicht hingenommen werden.

Das Verlangen des Vermieters, das Tier zu entfernen, kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn er gegenüber anderen Mietern bei gleichliegenden Voraussetzungen nicht vorgeht oder die Genehmigung erteilt[5]; ob sich der Vermieter dabei nur in den Grenzen des allgemeinen Schikaneverbots[6] halten muss oder aber zu einer weitergehenden Gleichbehandlung seiner Mieter verpflichtet ist, ist bisher noch ungeklärt.[7]

[1] AG Kassel, WuM 1987 S. 144 betr. Schäferhund in einer ca. 50 qm großen Dachwohnung.
[2] LG Nürnberg-Fürth, ZMR 1991 S. 29 betr. Bullterrier.
[3] AG Hamburg-Wandsbek, WuM 1991 S. 94.
[4] AG Hamburg-Altona, WuM 1989 S. 624.
[5] LG Mannheim, ZMR 1968 S. 45; AG Köln, WuM 1978 S. 167.
[7] Für Gleichbehandlung: LG Berlin, WuM 1987 S. 233; LG Freiburg, WuM 1986 S. 247.

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