Ein Verstoß gegen diese Grundsätze führt zur Gesamtunwirksamkeit der Klausel. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Vorschriften.[1]
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Zulässigkeit der Tierhaltung existiert nicht. Das Recht zur Haltung von Kleintieren zählt zum vertragsgemäßen Mietgebrauch. Über das Recht zur Haltung sonstiger Tiere hat der Vermieter aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden.[2]
Entscheidend ist, was im Mietvertrag steht
Ob also ein großer Hund im 3. OG in einer 3-Zimmer-Altbauwohnung vom Mieter gehalten werden darf, bestimmt sich nach den Regelungen im Mietvertrag. Dabei spielt die Frage, ob es sich auch um eine artgerechte Haltung des Tieres handelt, keine Rolle.[3]
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