Ein Verstoß gegen diese Grundsätze führt zur Gesamtunwirksamkeit der Klausel. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Vorschriften.[1]

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Zulässigkeit der Tierhaltung existiert nicht. Das Recht zur Haltung von Kleintieren zählt zum vertragsgemäßen Mietgebrauch. Über das Recht zur Haltung sonstiger Tiere hat der Vermieter aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden.[2]

 
Wichtig

Entscheidend ist, was im Mietvertrag steht

Ob also ein großer Hund im 3. OG in einer 3-Zimmer-Altbauwohnung vom Mieter gehalten werden darf, bestimmt sich nach den Regelungen im Mietvertrag. Dabei spielt die Frage, ob es sich auch um eine artgerechte Haltung des Tieres handelt, keine Rolle.[3]

[3] BGH, Urteil v. 22.1.2013, VIII ZR 329/11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge