Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter zur Tierhaltung berechtigt ist, darf er in der Wohnung die üblichen Haustiere halten. Die Berechtigung gilt, solange das Mietverhältnis besteht. Der Mieter ist auch berechtigt, anstelle des bisherigen Tieres ein anderes Tier in die Wohnung aufzunehmen, ohne dass hierzu eine erneute Erlaubnis erforderlich wäre. Die der Tierhaltung eigentümlichen Begleitumstände hat der Vermieter hinzunehmen.

Kommt es dagegen zu erheblichen Belästigungen durch das Tier, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter die zu der Beseitigung der Belästigung erforderlichen Maßnahmen trifft. Ist dies nicht möglich, kann der Mieter trotz der vertraglichen Vereinbarung verpflichtet sein, das Tier aus der Wohnung zu entfernen. Weigert sich der Mieter zu Unrecht, kann auch eine Kündigung des Mietverhältnisses nach §§ 543, 569 Abs. 2 und 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Betracht kommen.

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