Von der Tierhaltung ist die Frage zu unterscheiden, ob sich Tiere in der Wohnung des Mieters aufhalten dürfen, die von Besuchern mitgebracht worden sind, oder die der Mieter für eine vorübergehende Zeit versorgt. Diese Frage ist grundsätzlich zu bejahen.[1]

 
Hinweis

Ausnahme bei Störung oder Gefährdung

Eine Ausnahme gilt auch hier, wenn von den Tieren Störungen ausgehen oder wenn die Tiere wegen ihrer Größe oder Eigenart von den übrigen Hausbewohnern als gefährlich angesehen werden.[2]

[1] AG Aachen, WuM 1992 S. 432 betr. Hunde von Besuchern.
[2] OLG Köln, NJW-RR 1988 S. 12 = WuM 1988 S. 123 betr. das Mitbringen von Doggen, die im Treppenhaus frei herumlaufen.

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