Von der Tierhaltung ist die Frage zu unterscheiden, ob sich Tiere in der Wohnung des Mieters aufhalten dürfen, die von Besuchern mitgebracht worden sind, oder die der Mieter für eine vorübergehende Zeit versorgt. Diese Frage ist grundsätzlich zu bejahen.[1]
Ausnahme bei Störung oder Gefährdung
Eine Ausnahme gilt auch hier, wenn von den Tieren Störungen ausgehen oder wenn die Tiere wegen ihrer Größe oder Eigenart von den übrigen Hausbewohnern als gefährlich angesehen werden.[2]
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