Wichtig

Haltung sonstiger Tiere ist erlaubnispflichtig

Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Haltung sonstiger Tiere, insbesondere von Hunden und Katzen, erlaubnisbedürftig. Der Vermieter darf die Erlaubnis aber nicht nach freiem Ermessen erteilen oder versagen. Vielmehr hat er hierüber aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden.[1]

Auch die neuere Rechtsprechung des BGH stellt klar, dass im Hinblick auf die Interessen aller Beteiligten eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist.[2] Zu denen vom BGH ausdrücklich aufgeführten Beurteilungskriterien[3] zählen:

  • Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere,
  • Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet,
  • Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn,
  • Anzahl und Art anderer Tiere im Haus,
  • bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie
  • besondere Bedürfnisse des Mieters.

Das LG Hildesheim hat im Übrigen festgestellt, dass in einem Einfamilienhaus Hundehaltung generell vertragsgemäß ist, da Beeinträchtigungen etwaiger Nachbarn grundsätzlich nicht zu befürchten seien[4], nicht aber in einem Mehrfamilienhaus.[5] Halten mehrere Familien im Haus Hund oder Katze, darf der Vermieter nicht willkürlich nur einem von ihnen die Tierhaltung verbieten.[6] Katzen müssen so gehalten werden, dass sie Balkon oder Terrasse von Nachbarn nicht verschmutzen.[7] In ländlichen Gebieten sind die Anforderungen weniger streng.[8]

Ausnahmen bestehen natürlich für Hilfstiere. Benötigt der Mieter z. B. einen Blindenhund, darf er ihn auch in einer Mietwohnung halten.[9] Das Gleiche gilt, wenn der Mieter aus therapeutischen Gründen auf einen Hund[10] oder auf eine Katze[11] angewiesen ist.

[2] BGH, WuM 2013 S. 259.
[4] LG Hildesheim, WuM 1989 S. 9.
[6] LG Berlin, WuM 1987 S. 213.
[7] LG Bonn, NJW-RR 2010 S. 310.
[8] LG Oldenburg, NZM 2012 S. 440.
[9] AG Hamburg-Blankenese, WuM 1985 S. 256.
[10] LG Hamburg, WuM 1997 S. 674.
[11] AG Bonn, WuM 1994 S. 323.

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